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G348/02•Verfassungsgerichtshof G348/02
G348/02Verfassungsgericht03.03.2003
Familienlastenausgleich, Gewerberecht, Berufsausbildung, Schulen, Schulpflicht, Rechtspolitik, Verwaltungsökonomie
Das Wort "gesetzlich" im ersten Satz des §30j Abs2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. Nr. 311/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2003 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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