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B1670/01•Verfassungsgerichtshof B1670/01
B1670/01Verfassungsgericht24.02.2003
Aufenthaltsrecht, Fremdenrecht, Privat- und Familienleben, Interessenabwägung
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 2.142 €
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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