Verfassungsgerichtshof V80/02

V80/02Verfassungsgericht11.12.2002

Regest

Ärzte Kammer, Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, VfGH / Verwerfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V80/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2002

Spruch

I. In der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 14. Dezember 1999, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluss vom 6. Juni 2000, Pr.Zl. 0413/00 (MA 15-II-106/2000), kundgemacht in der Fachzeitschrift "Wiener Arzt", Heft 12/2000, werden

1. die Wortfolge ", die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen," in Abschnitt I.A. Abs1,

2. der Abs1, die Wortfolge "in Abs1 genannten" in Abs2 erster Satz, die Wortfolge "nach Abs1" in Abs4, die Wortfolge "unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs1 und 2 und I B Abs1, 2 und 4" in Abs5 in Abschnitt I.B. und

3. die Wortfolge "gemäß Abschnitt I B Abs1" in Abschnitt I.C.

Abs1

als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

III. Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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