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B2516/97•Verfassungsgerichtshof B2516/97
B2516/97Verfassungsgericht11.03.1999
Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Teilnahme an der Gemeinderatswahl und an der Bürgermeisterwahl verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Burgenland ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen der Beschwerdevertreterin die mit ATS 20.500,-
bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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