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B90/98•Verfassungsgerichtshof B90/98
B90/98Verfassungsgericht11.03.1999
Unabhängiger Verwaltungssenat, Tribunal
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht im Sinne des Art6 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 20.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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