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V24/96•Verfassungsgerichtshof V24/96
V24/96Verfassungsgericht27.06.1998
VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Luftfahrt
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. Jänner 1991 über die 31. Änderung des Flächenwidmungsplanes (Teilflächenwidmungsplan Salzburg-West), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 11/1991, Seite 3, wird im Bereich nördlich der (alten) Kendlerstraße und östlich des Flughafens Salzburg insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darin für das im Osten durch die Widmung Bauland-erweitertes Wohngebiet, im Süden durch die (alte) Kendlerstraße, im Westen durch die Verkehrsfläche (Flughafen Salzburg) und im Norden durch die Widmung Grünland-ländliches Gebiet begrenzte Gebiet die Widmung "Grünland-sonstige Gebiete" ausgewiesen ist.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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