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B259/96; B456/96; B457/96; B458/96; B459/96; B460/96; B461/96; B462/96; B463/96; B464/96; B465/96; B466/96 ua; B585/96; B1633/96•Verfassungsgerichtshof B259/96; B456/96; B457/96; B458/96; B459/96; B460/96; B461/96; B462/96; B463/96; B464/96; B465/96; B466/96 ua; B585/96; B1633/96
B259/96; B456/96; B457/96; B458/96; B459/96; B460/96; B461/96; B462/96; B463/96; B464/96; B465/96; B466/96 ua; B585/96; B1633/96Verfassungsgericht26.06.1998
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien in den Verfahren zu B258/96, B585/96 und B1633/96 zuhanden ihrer Rechtsvertreter die Prozeßkosten in der Höhe von je S 18.000,-- sowie den beschwerdeführenden Parteien in den Verfahren zu B465-518/96 zuhanden ihres Rechtsvertreters die Prozeßkosten in der Höhe von insgesamt S 27.000,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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