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B3465/96•Verfassungsgerichtshof B3465/96
B3465/96Verfassungsgericht26.06.1998
Bescheid / Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch den Bescheid, soweit mit ihm das den Betrag der zuerkannten Pauschalvergütung übersteigende Kostenersatzbegehren abgewiesen wurde und er deshalb angefochten wurde, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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