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V4/96•Verfassungsgerichtshof V4/96
V4/96Verfassungsgericht25.06.1998
Raumordnung, Sanierung, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Einkaufszentren, Planungsakte Verfahren (Raumordnung), Verordnungserlassung, Kompetenz Bund - Länder Raumplanung
I. Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl. Nr. 7/1995, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.
III. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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