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B1548/97•Verfassungsgerichtshof B1548/97
B1548/97Verfassungsgericht25.06.1998
Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Genehmigung (für Gemeindeverordnung), Raumordnung, Flächenwidmungsplan, res iudicata
Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gemeinde zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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