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V34/98•Verfassungsgerichtshof V34/98
V34/98Verfassungsgericht25.06.1998
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechtsstaatsprinzip, Verordnung, Kundmachung
I. Der Punkt 5. der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Lustenau vom 12. Juli bzw. 25. Oktober 1979, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19. Dezember 1980, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.
III. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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