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G22/98•Verfassungsgerichtshof G22/98
G22/98Verfassungsgericht20.06.1998
Vergabewesen, EU-Recht Richtlinie, Rechtsschutz
Der zweite Satz des §7 Abs2 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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