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G275/96•Verfassungsgerichtshof G275/96
G275/96Verfassungsgericht19.06.1998
Verwaltungsstrafrecht, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Strafe, Konkurrenz, Kumulationsprinzip, Auslegung verfassungskonforme, Glücksspiel
Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.
Der Eventualantrag, die Worte "betreibt (Veranstalter) oder" in §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. Nr. 344/1991, aufzuheben, wird abgewiesen; im übrigen werden die Eventualanträge zurückgewiesen.
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