Verfassungsgerichtshof G275/96

G275/96Verfassungsgericht19.06.1998

Regest

Verwaltungsstrafrecht, Zusammentreffen strafbarer Handlungen, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Strafe, Konkurrenz, Kumulationsprinzip, Auslegung verfassungskonforme, Glücksspiel

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G275/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1998

Spruch

Der Hauptantrag wird zurückgewiesen.

Der Eventualantrag, die Worte "betreibt (Veranstalter) oder" in §52 Abs1 Z5 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. Nr. 344/1991, aufzuheben, wird abgewiesen; im übrigen werden die Eventualanträge zurückgewiesen.

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