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G2/98; V1/98; V2/98•Verfassungsgerichtshof G2/98; V1/98; V2/98
G2/98; V1/98; V2/98Verfassungsgericht03.03.1998
Ankündigungsabgaben, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, VfGH / Prüfungsmaßstab, Verordnungsbegriff, Gemeinderecht, Haushaltsrecht, Rundfunk, Werbung
I. §4 Abs1 des Salzburger Ankündigungsabgabegesetzes 1972, LGBl. Nr. 49, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1974, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Der Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. Juli 1972, Amtsblatt Nr. 15/1972, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Juli 1994, Amtsblatt Nr. 13/1994, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Im übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
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