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V227/97•Verfassungsgerichtshof V227/97
V227/97Verfassungsgericht02.03.1998
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wolfsberg vom 29. November 1994, Zl. 6 - St 172/3/94, genehmigt durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 31. Jänner 1995, Zl. 203/2/95 (dieser kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung vom 23. Februar 1995), wird, soweit sie sich auf das Grundstück Nr. 495/9, mit eingeschlossener Baufläche Nr. .320, KG Kleinedling, bezieht, gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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