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V83/97•Verfassungsgerichtshof V83/97
V83/97Verfassungsgericht28.02.1998
Gemeinderecht, Hand- und Zugdienste
I. Der zweite Satz des §3 der vom Gemeindevorstand der Gemeinde Brand am 9. Februar 1996 beschlossenen Verordnung über die Vorschreibung von Hand- und Zugdiensten, Z920/13/96/Fro, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. August 1998 in Kraft.
III. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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