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B598/97•Verfassungsgerichtshof B598/97
B598/97Verfassungsgericht26.02.1998
VfGH / Legitimation, Rundfunk, Partei politische, EU-Recht
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, den beteiligten Parteien G Z, Dr. R N und H W zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 20.700,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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