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B713/97•Verfassungsgerichtshof B713/97
B713/97Verfassungsgericht26.02.1998
Rundfunk, Auslegung eines Bescheides, Werbung, Wettbewerb unlauterer
Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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