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G441/97; G442/97; G443/97; G444/97; G445/97; G446/97; G447/97; G448/97; G449/97•Verfassungsgerichtshof G441/97; G442/97; G443/97; G444/97; G445/97; G446/97; G447/97; G448/97; G449/97
G441/97; G442/97; G443/97; G444/97; G445/97; G446/97; G447/97; G448/97; G449/97Verfassungsgericht11.12.1997
Körperschaftsteuer, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rückwirkung, Vertrauensschutz, VfGH / Anlaßverfahren, Rechtsschutz, VfGH / Aufhebung Wirkung
Die Worte "Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder" und der letzte Satz in §24 Abs4 Z2 sowie §26a Abs7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, idF des ArtI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1997, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden und verlieren ihre normative Kraft auch hinsichtlich aller schon rechtskräftig gewordenen Bescheide; diese Bescheide verlieren ihre Wirkung. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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