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B4127/96•Verfassungsgerichtshof B4127/96
B4127/96Verfassungsgericht10.12.1997
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Waffengebrauch, Bundesgendarmerie, Verordnungsbegriff, VfGH / Kosten, Polizei, Sicherheitspolizei
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben, ferner darauf, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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