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B4989/96; B4990/96; B4991/96; B5010/96; B5047/96; B5056/96; B3/97•Verfassungsgerichtshof B4989/96; B4990/96; B4991/96; B5010/96; B5047/96; B5056/96; B3/97
B4989/96; B4990/96; B4991/96; B5010/96; B5047/96; B5056/96; B3/97Verfassungsgericht10.12.1997
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Verkehrsverbund
Die beschwerdeführenden Gemeinden sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Gemeinden durch die bekämpften Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt wurden.
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