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G130/96•Verfassungsgerichtshof G130/96
G130/96Verfassungsgericht10.12.1997
VfGH / Präjudizialität, Betriebshilfe, Arbeitslosenversicherung, VfGH / Verwerfungsumfang, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-Mann
I. Als verfassungswidrig werden aufgehoben:
1. das Wort "weibliche" im Eingangssatz des §1 Abs1 Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982,
2. das Wort "weiblichen" in §1 Abs3 Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982 idF BGBl. Nr. 646/1989, und
3. die Worte "die Mutter" in §4a Abs1 Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982 idF BGBl. Nr. 408/1990.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1998 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
II. Die Worte "Mütter" im ersten Satz des §4a Abs4 Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982 idF BGBl. Nr. 22/1994, waren verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
III. Soweit der Antrag §1 Abs1 Z2, Abs2 und Abs4 sowie §4a Abs5 Betriebshilfegesetz betrifft, wird er zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
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