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G438/97•Verfassungsgerichtshof G438/97
G438/97Verfassungsgericht03.12.1997
Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)
§82 Abs2 und Abs3 des Abgabenverfahrensgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 23/1984 idF LGBl. Nr. 3/1992 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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