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B2926/96•Verfassungsgerichtshof B2926/96
B2926/96Verfassungsgericht01.12.1997
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Mißhandlung, Auslegung eines Antrages, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Verwerfungsumfang
Der Beschwerdeführer ist durch die Worte "sowie der behaupteten Übergriffe" des Spruchpunktes I sowie durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.
Der Bescheid wird in diesem Umfang sowie hinsichtlich des Spruchpunktes III aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
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