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B577/95•Verfassungsgerichtshof B577/95
B577/95Verfassungsgericht28.11.1997
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 zum Gegenstand hat, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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