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B480/97•Verfassungsgerichtshof B480/97
B480/97Verfassungsgericht28.11.1997
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH)
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Einkommensteuer für 1994 betrifft, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Die Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 9.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen den die Umsatzsteuer für 1994 betreffenden Teil des Bescheides wendet, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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