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G451/97•Verfassungsgerichtshof G451/97
G451/97Verfassungsgericht28.11.1997
Einkommensteuer, Kinder (Steuerrecht), Unterhalt, VfGH / Fristsetzung, Belastung außergewöhnliche
1. §34 Abs7 Z2 und §57 Abs2 Z3 litb des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, idF des Familienbesteuerungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 312, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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