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V86/96•Verfassungsgerichtshof V86/96
V86/96Verfassungsgericht27.11.1997
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungsbegriff, Determinierungsgebot
I.1. Punkt 5 im Text des Flächenwidmungsplanes der Stadt Hohenems vom 10. August 1978, genehmigt mit Beschluß der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Jänner 1979, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Die Widmung "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet", soweit sie die Grundstücke Nr. 650, 651/1, 657 und 658, KG Hohenems, im Flächenwidmungsplan der Stadt Hohenems vom 10. August 1978 betrifft, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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