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B469/97•Verfassungsgerichtshof B469/97
B469/97Verfassungsgericht27.11.1997
Rechtsschutz, Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der beteiligten Partei (der Jagdgesellschaft Annaberg I), zHd. ihrer Rechtsvertreter, die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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