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KI-9/97•Verfassungsgerichtshof KI-9/97
KI-9/97Verfassungsgericht27.11.1997
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, VfGH / Zuständigkeit
Der Verwaltungsgerichtshof war zur Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 23. Mai 1996, B3989/95-5, an ihn abgetretene Beschwerde des G R R zuständig.
Der entgegenstehende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/11/0152-5, mit dem die Beschwerde des Günther Robert Rogatschnig gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 1995, Zl. 192434/5-IV/10/95, zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.
Der Bund (Verwaltungsgerichtshof) ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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