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B2903/95; B2934/95; B3662/95•Verfassungsgerichtshof B2903/95; B2934/95; B3662/95
B2903/95; B2934/95; B3662/95Verfassungsgericht12.12.1996
Bescheidbegriff, Feststellungsbescheid, Behörde, Rechtsschutz, Arbeitsrecht, Gleichbehandlung
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist verpflichtet, der zu B2903/95 und B3662/95 beschwerdeführenden Partei die mit insgesamt S 36.000,-- und der zu B2934/95 beschwerdeführenden Partei die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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