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G36/95•Verfassungsgerichtshof G36/95
G36/95Verfassungsgericht12.12.1996
Rechtsbereinigung, Rechtsüberleitung, Wetten, Gebühr (Totalisateur- und Buchmacherwetten), Determinierungsgebot, Ermessen, VfGH / Fristsetzung, Derogation, Verfassung Übergang
Die Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" in §1 Abs4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit 31. Dezember 1997 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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