Verfassungsgerichtshof G36/95

G36/95Verfassungsgericht12.12.1996

Regest

Rechtsbereinigung, Rechtsüberleitung, Wetten, Gebühr (Totalisateur- und Buchmacherwetten), Determinierungsgebot, Ermessen, VfGH / Fristsetzung, Derogation, Verfassung Übergang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G36/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1996

Spruch

Die Wortfolgen "jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder", "letzteres" und "oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird" in §1 Abs4 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit 31. Dezember 1997 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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