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B238/96; B239/96; B240/96; B241/96•Verfassungsgerichtshof B238/96; B239/96; B240/96; B241/96
B238/96; B239/96; B240/96; B241/96Verfassungsgericht11.12.1996
Aufenthaltsrecht, Ermessen, Privat- und Familienleben
Die Beschwerdeführer sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid in dem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit je 18.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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