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B2665/94; B1230/95; B1231/95; B2592/95•Verfassungsgerichtshof B2665/94; B1230/95; B1231/95; B2592/95
B2665/94; B1230/95; B1231/95; B2592/95Verfassungsgericht10.12.1996
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter
1. Die von J L erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, den Einschreitern, zu Handen ihrer Rechtsvertreter, die in nachstehender Höhe bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen:
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