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G11/96; G25/96•Verfassungsgerichtshof G11/96; G25/96
G11/96; G25/96Verfassungsgericht04.12.1996
VfGH / Präjudizialität, Vergnügungssteuer, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Abgaben Landes-, Abgaben gleichartige, Verweisung
I. Die in §2 Abs2 des Gesetzes vom 1. Juli 1983, LGBl. für Oberösterreich Nr. 69, betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten enthaltene Wortfolge "als Pauschalabgabe (§6 Abs1 Z. 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) oder" wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
II. Im übrigen werden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.
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