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G207/96; G208/96; G209/96; G278/96; V96/96; V97/96; V98/96; V111/96•Verfassungsgerichtshof G207/96; G208/96; G209/96; G278/96; V96/96; V97/96; V98/96; V111/96
G207/96; G208/96; G209/96; G278/96; V96/96; V97/96; V98/96; V111/96Verfassungsgericht03.12.1996
Altlastensanierung, Abfallwirtschaft, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben gleichartige, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Präjudizialität, Standortabgabe, Mülldeponie, Abgaben Mülldeponie
I. Das Niederösterreichische Standortabgabegesetz 1992, LGBl. 8241-0, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. 1. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Fischamend vom 28. September 1992 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom
2. bis 16. Oktober 1992, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Stockerau vom 15. Dezember 1992 über die Ausschreibung und Erhebung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. Dezember 1992 bis 8. Jänner 1993, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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