Verfassungsgerichtshof B1095/96

B1095/96Verfassungsgericht02.12.1996

Regest

Baurecht, Wohnsiedlungswesen, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Behördenzuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1095/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1996

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in dem gemäß Art5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 18.000 S bestimmten Kosten dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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