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V85/96•Verfassungsgerichtshof V85/96
V85/96Verfassungsgericht30.11.1996
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht Ärzte, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Übergangsbestimmung
Die Wortfolge "gemäß §22 Abs3 ab Vollendung des 65. Lebensjahres unter der Voraussetzung, daß die Verträge mit den §-2-Kassen gelöst werden und" im zweiten Satz des ArtIII Abs3 der Verordnung der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, beschlossen in der außerordentlichen Vollversammlung vom 17. März 1994, kundgemacht im ÄrzteJOURNAL Nr. 10/1994, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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