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V47/96•Verfassungsgerichtshof V47/96
V47/96Verfassungsgericht09.10.1996
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Abänderung (Flächenwidmungsplan)
Die Widmung der Grundstücke Nr. 1359 und Nr. 1361, KG Klosterneuburg, als Grünland gemäß dem, einen Teil des Flächenwidmungsplanes bildenden Plan Nr. 9/1135 in Verbindung mit §3 der Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17. Dezember 1987, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 1989, Z R/1-R-243/58, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Juni 1989 bis 29. Juni 1989, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
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