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B1134/95•Verfassungsgerichtshof B1134/95
B1134/95Verfassungsgericht08.03.1996
Berufung, Fristen (Berufung), Ersatzbescheid, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), VfGH / Prüfungsmaßstab
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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