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V164/95•Verfassungsgerichtshof V164/95
V164/95Verfassungsgericht06.03.1996
Straßenpolizei, Fahrverbot, Halte(Park-)verbot, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung), Kurzparkzone
Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 31. Oktober 1989, Z MA 46-U6-251/89, MA 46-U7-252/89, soweit damit für den Bereich Amerlingstraße Nr. 19 ein Halte- und Parkverbot in der Zeit vom Montag bis Freitag (werktags) von 07.00 bis 17.00 Uhr, ausgenommen die Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, verfügt wurde, war nicht gesetzwidrig.
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