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V165/95•Verfassungsgerichtshof V165/95
V165/95Verfassungsgericht06.03.1996
Straßenpolizei, Fahrverbot, Halte(Park-)verbot, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung), Kurzparkzone
Die Z1 der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27. November 1991, Z A10/1-2177/12-1991, mit der für bestimmte, in sich geschlossene Gebiete eine Kurzparkzone in der Grazer Innenstadt errichtet wurde, kundgemacht durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen am 27.11.1991, aufgehoben durch Verordnung vom 16. September 1992, Z A10/1-1781/19-1992, war nicht gesetzwidrig.
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