Verfassungsgerichtshof V168/95

V168/95Verfassungsgericht06.03.1996

Regest

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Anlaßfall, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Rückwirkung, Aufschließungsgebiet

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V168/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.1996

Spruch

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 27. Oktober 1992 über die Festlegung von Aufschließungsgebieten, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Maria Wörth in der Zeit vom 4. bis 23. November 1992, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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