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V166/95•Verfassungsgerichtshof V166/95
V166/95Verfassungsgericht05.03.1996
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Abänderung (Flächenwidmungsplan), VfGH / Prüfungsumfang
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gresten vom 17. Dezember 1990, womit der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Gresten abgeändert wird, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. März 1991, R/1-R-176/009, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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