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V51/95•Verfassungsgerichtshof V51/95
V51/95Verfassungsgericht29.02.1996
Gemeinderecht, Verordnung ortspolizeiliche, Baumschutz
1. §4 Abs1 lita der Villacher Baumschutzverordnung (Beschluß des Villacher Gemeinderates vom 24. Mai 1978, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Stadt Villach Nr. VI/1978,
S 237) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Februar 1997 in Kraft.
Die Kärntner Landesregierung ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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