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V357/94•Verfassungsgerichtshof V357/94
V357/94Verfassungsgericht28.02.1996
VfGH / Individualantrag, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung, Rechtskraft, Verordnungserlassung, Planungsakte Verfahren (Trassierungsverordnung)
Die Worte "durchörtert in der Folge das Kreuzbergl und bindet nach der Anschlußstelle Klagenfurt/Wörthersee der A 2 Süd Autobahn bei Plan-km 306,95/Bestand-km 309,95 wieder in die bestehende B 83 Kärntner Straße ein" in Punkt 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Juli 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt, BGBl. Nr. 521/1990, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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