Verfassungsgerichtshof B2534/94; B2535/94; B2536/94; B2537/94; B2538/94; B2539/94; B2608/94; B2627/94; B2628/94; B2714/94

B2534/94; B2535/94; B2536/94; B2537/94; B2538/94; B2539/94; B2608/94; B2627/94; B2628/94; B2714/94Verfassungsgericht29.06.1995

Regest

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Rechtsschutz, Behördenzuständigkeit, Unabhängiger Verwaltungssenat

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B2534/94,B2535/94,B2536/94,B2537/94,B2538/94,B2539/94,B2608/94, B2627/94,B2628/94,B2714/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1995

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils S 18.000,-- bestimmten Kosten dieser verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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