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B2643/94; B2644/94; B2645/94; B2646/94; B2647/94; B2648/94•Verfassungsgerichtshof B2643/94; B2644/94; B2645/94; B2646/94; B2647/94; B2648/94
B2643/94; B2644/94; B2645/94; B2646/94; B2647/94; B2648/94Verfassungsgericht29.06.1995
Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben, Fremdenrecht, Interessenabwägung, Auslegung verfassungskonforme
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres bevollmächtigten Vertreters die Prozeßkosten, die je Beschwerdesache mit 18.000 S bestimmt werden, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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