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B620/95; B621/95•Verfassungsgerichtshof B620/95; B621/95
B620/95; B621/95Verfassungsgericht29.06.1995
Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben
Die Beschwerdeführerinnen sind durch den jeweils angefochtenen Bescheid in dem durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern, zu Handen ihres Rechtsvertreters, die mit je 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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