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G89/94•Verfassungsgerichtshof G89/94
G89/94Verfassungsgericht28.06.1995
VfGH / Prüfungsgegenstand, Gewerberecht, GewO Geltungsbereich, Betriebsanlage, Land- u Forstwirtschaft Nebengewerbe, Verarbeitungsnebengewerbe, Wiederverlautbarung, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Kompetenz Bund - Länder Umweltschutz, Kompetenz Bund - Länder, VfGH / Verwerfungsumfang, Umweltschutz, Versteinerungstheorie
§2 Abs5 und 6 der Gewerbeordnung 1994, sowie Abs6 der Anlage 2 zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 194/1994, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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